Fremdenkontrolle
Grundsätzliches:
- Arbeitsdauer unter 90 Tage: Meldeverfahren
- Arbeitsdauer 90 bis 365 Tage oder sonstiges befristetes Arbeitsverhältnis: Kurzaufenthalt L
- Unbefristetes Arbeitsverhältnis: Daueraufenthalt B
- Grenzgängerbewilligung G: eine wöchentliche Ausreise in den ausländischen Wohnort ist obligatorisch
EU/EFTA:
Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Tschechische Republik, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Island, Norwegen sowie Fürstentum Liechtenstein.
Drittstaaten:
alle übrigen Länder (z.B. Amerika, China, Grossbritannien, Kanada, Thailand, etc.)
Arbeitsaufenthalt unter / bis zu 90 Tage:
Hierzu muss das Meldeverfahren online ausgefüllt werden.
Anmeldung:
Die Anmeldung muss zwingend vor der Arbeitsaufnahme persönlich in der Kanzlei erfolgen (frühestens jedoch 14 Tage vor Arbeitsbeginn).
Mehr Informationen finden Sie hierzu in der Rubrik "Dienstleistungen" unter "Antragsformular für eine Aufenthaltsbewilligung". (zurzeit in Bearbeitung)
Wegzug:
Der Wegzug kann frühestens 14 Tage vor der Abreise erfolgen.
Hierzu bitten wir Sie, folgende Dokumente mitzubringen:
- Bewilligung L, B oder C
- Pass oder Identitätskare
- Einheimischenausweis
Verlängerung:
Die Verlängerung kann 14 Tage vor Ablauf oder muss spätestens 14 Tage nach Ablauf der Bewilligung vorgenommen werden.
Mehr Informationen finden Sie hierzu in der Rubrik "Dienstleistungen" unter "Antragsformular für eine Aufenthaltsbewilligung". (zurzeit in Bearbeitung)
Öffnungszeiten
Die Kanzlei ist für Sie an den folgenden Tagen und Zeiten geöffnet:
Montag: | 14.00−17.00 Uhr |
Dienstag: | 10.00−12.00 Uhr |
Mittwoch: | 14.00−17.00 Uhr |
Donnerstag: | 10.00−12.00 Uhr |
Freitag: | 14.00−17.00 Uhr |
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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